FAHRZEUGKLASSEN

Ihr Weg zum

Führer­schein

Entdecken Sie die zu Ihnen passende Führerscheinklasse in unserem vielseitigen Angebot. Gemeinsam sorgen wir mit viel Geduld und Empathie dafür, dass Sie ihren Führerschein bald in den Händen halten.
 

Wir machen Sie Mobil
Mit Sicherheit

Entdecken Sie die Vielseitigkeiten unserer Fahrzeugklassen. Von ganz klein und leicht, bis sehr groß und schwer ist alles dabei.

Fahrzeug­klasse B/BF17

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen, außer dem Führersitz – auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Fahrzeug­klasse BE

Kombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch max. 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf max. 7.000 kg betragen.

Fahrzeug­klasse B196

Die Klasse B mit Schlüsselzahl 196 ist keine eigene Klasse, sondern nur einer Ausdehnung der Klasse B, mit der man Kleinkrafträder mit bis zu 125 ccm Hubraum und maximal 11 kW Leistung fahren darf. Ein Aufstieg auf A2 nach zwei Jahren Besitz der Ausbildung B196 ist nicht möglich. Die Gültigkeit ist nur im Inland.

Fahrzeug­klasse AM

Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 ccm oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchsten 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.

Fahrzeug­klasse A1

Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von max. 0,1 kWkg.
Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16 und 17 Jährige entfällt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Fahrzeug­klasse A2

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von max. 0,2 kWkg. Seit dem 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2 jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Fahrzeug­klasse A

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

Fahrzeug­klasse C

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, dann Weiterbildung (5 Weiterbildungsmodule) anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste – gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM einschl. eines Anhängers zulässig.

Fahrzeug­klasse CE

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, dann Weiterbildung (5 Weiterbildungsmodule) anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM einschl. eines Anhängers zulässig.

Fahrzeug­klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer Höchsgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Fahrzeug­klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrszulassungsordnung vorgeschriebenen Weisen gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

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